Satzung Naumburger Sport-Vereinigung von 1905 e.V

§ 1 Name, Sitz und Farben

Der Verein führt den Namen: „Naumburger Sport-Vereinigung von 1905 e.V.“

Abgekürzt: „Naumburg 05“ oder „NSV 05“

Der Sitz des Vereines ist in Naumburg/Saale und ist unter der Nummer 45042 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

Die Vereinsfarben sind schwarz und gelb.

§ 2 Zweck, Aufgaben Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

Zweck des Vereines ist die Förderung des Breiten- und Leistungssportes im weitesten Sinne. Der Verein wird hierzu jedem Mitglied die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen der Vereinsarbeit Sport zu betreiben.

Auf einzelne Sportarten ist der Verein nicht beschränkt.

Sofern Bedarf besteht, wird der Verein für seine Mitglieder nach den tatsächlichen Gegebenheiten zur Ausübung von bestimmten Sportarten Übungsstätten bereitstellen, Trainingsstunden organisieren und auch sonstigen, dem Verein zur Verfügung stehende Mittel einsetzen, um die sportliche Betätigung zu fördern.

Diese Aufgabenstellung gilt sowohl für die Förderung des Breiten- als auch für die Förderung des Turniersportes.
Über die derzeit bestehende Abteilung Fußball können weitere Sportgruppen errichtet werden, sofern sie dem Vereinszweck dienlich sind.

Durch das Betreiben des Sportes durch seine Mitglieder fördert der Verein deren Gesundheit, Lebensfreude und körperliche Ausdauer. Zugleich wird durch die gemeinsame Sportausübung auch ein positiver sozialer und kultureller Zweck erreicht.
Besondere Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sportes von Kindern und Jugendlichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Verein insgesamt und seine Abteilungen sind selbstlos tätig. Der Verein verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Aufgaben zu verwenden.

Weder der Verein noch eine von ihm betriebene Abteilung wird eine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines oder der Abteilung fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Naumburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, sowie des Sportverbandes Deutscher Fußballbund und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen und Ehrenmitglieder sein.

Mitglied kann jede an der Verwirklichung des Vereinszieles interessierte Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet und die Erklärung beinhalten soll, dass der Beitretende sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und zur Zahlung des durch die Beitragsordnung festgelegten Beitrages verpflichtet.

Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragesteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  • durch Tod
  • durch Austritt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines Kalenderquartals, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  • Durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn gegen die Beitragsordnung verstoßen wurde

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Beirates, und wenn dieser nicht gebildet worden ist, auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme zu geben.

Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Binnen weiterer vier Wochen nach fristgemäßer Einlegung der Berufung ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

Personen, die sich um den Verein besonders  verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Gewinne und sonstige Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Vorstand bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und mindestens zwei Beisitzern
  3. der Rechtsausschuss (Ehrenrat), der aus drei Mitgliedern besteht, durch die Mitgliederversammlung gewählt und bestellt wird und aus geeignet erscheinenden, ehrenamtlich tätigen Personen gebildet wird.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Ausschließung eines Mitglieds,die Auflösung des Vereins
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme des Jahresberichtes der Organe des Vereines
  • Beschlussfassung über eine Änderung des Vereines
  • Berufung von Ehrenmitgliedern- Bestimmung und Wahl der Mitglieder des Beirates
  • Beschlussfassung zur Beitragsordnung
  • Wahl der Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre
  • Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor im Lokalteil des Naumburger Tageblatts, als Aushang im Sportlerheim "Am Halleschen Anger" in Naumburg sowie auf der offiziellen Website (www.naumburg05.de) des Vereins. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Ergänzungen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

In der Mitgliederversammlung ist Vertretung zulässig, auch bei der Ausübung des Stimmrechts.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich sein. Einwendungen können innerhalb von weiteren vier Wochen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Die Einwendungen sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erheben.#

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. 

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei nicht vorhandener Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereines bedürfen der qualifizierten Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Einen Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand geklärt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

Eine Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung ist dann vorzunehmen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereines dies mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.

Wahlen des Vorstandes und des Rechtsausschusses erfolgen grundsätzlich geheim. Nur bei einstimmiger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hierzu kann eine Wahl offen durch Handzeichen erfolgen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Beschlüsse über Änderung der Satzung und Beschlüsse über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 8 Vorstand des Vereins

Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammen tritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die wesentliche Belange des Vereines betreffen und deren Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt, ist der Ehrenrat zu hören. Diesem ist zudem vor Einberufung einer Mitgliederversammlung die jeweilige Tagesordnung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandmitglieder gemeinsam - darunter der 1. oder 2.Vorsitzenden -  vertreten.

Einzelne Mitglieder des Vereins können ermächtigt werden, allein oder zusammen mit einem Vorstandsmitglied bestimmte Rechtgeschäfte vorzunehmen. Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses des Vorstandes. In dem Beschluss, welcher vorab zu fassen ist, ist zunächst der Vertreter genau zu bezeichnen.

Der Beschluss muss des weiteren feststellen, ob die Ermächtigung für ein Einzelgeschäft, für eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften oder für eine ständige Vertretung des Vereins zusammen mit einem Vorstandsmitglied erteilt wird.

Hierzu hat der Beschluss im Einzelnen anzugeben, auf welche Rechtsgeschäfte sich die Befugnis erstreckt und in welcher Höhe diese Geschäfte getätigt werden dürfen.

Der Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der betroffenen Person im Original und, von den oben benannten Organen unterzeichnet vorliegt.

§ 10 Beschlussfassung des Ehrenrates

Der Ehrenrat hat eine Beschlussfassung in gesondert anzuberaumenden Sitzungen vorzunehmen. Beschlussfassungen des Ehrenrates sind nur dann vorzunehmen, wenn sie nach dem jeweiligen Sachstand erforderlich sind.

Beschlussfassungen können Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern über vereinsrechtliche Angelegenheiten oder Satzungsverstöße sein. Ebenfalls ist der Ehrenrat vor Ausschluss eines Mitgliedes zu hören.

Beschlussfassung des Ehrenrates hat zu erfolgen, wenn entweder der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ehrenrates diese verlangt. Die Einladung zur Zusammenkunft und Beschlussfassung ist von den Mitgliedern des Ehrenrates oder dem Vorstand vorzunehmen, welche eine Beschlussfassung für erforderlich halten.

Beschlüsse des Ehrenrates gelten als gefasst, wenn die Mitglieder dem jeweiligen Beschlussgegenstand zustimmen.

Der Ehrenrat ist ermächtigt, bei Verstößen gegen diese Satzung oder wegen vereinsschädigenden Verhalten folgende Sanktionen zu verhängen:

  • Verwarnung,
  • Verweis
  • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt wahrzunehmen
  • Ausschluss von der Teilnahme im Sportbetrieb bis zu zwei Monaten.

Der Ehrenrat kann im Übrigen dem Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein vorschlagen.
Jede seiner Entscheidungen ist, soweit sie ein Vereinsmitglied belastet, schriftlich diesem mitzuteilen.

§ 11 Eigenleistung

Jedes Mitglied des Vereins, welches 18 Jahre alt ist, hat jährlich Eigenleistungen zur Instandhaltung der Sportstätten zu erbringen. Der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung wird durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung jeweils im Voraus festgesetzt.

Darüber hinaus wird der Mitgliederversammlung die Ermächtigung eingeräumt, einen Satz festzusetzen, mit welchem nicht erledigte Arbeitsstunden durch das Mitglied in Geld abzugelten sind.

§ 12 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereines kann nur durch die gemäß § 7 Abs.3 dieser Satzung beschlussfähige Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen.

Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Liquidation durchzuführen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Liquidatoren der Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Sie sind dann gemeinsam vertretungsberechtigt.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Reinvermögen fällt entsprechend dieser Satzung an die Stadt Naumburg mit der Maßgabe, den Betrag ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden (siehe auch § 2)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Der § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt der Satzung nicht berührt. Die Mitglieder sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung zu beschließen, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese in der Mitgliederversammlung am 20.11.2009 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister unter der Register-Nr. 45042 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung.


Naumburg, 20.11.2009
in Vertretung des Vereins:

  • U.Klose - 1.Vorsitzender 
  • F.Nowottnick - 2.Vorsitzender
  • U.Henn - Kassenwart
  • S.Arndt - Jugendwart
  • F.Borisch - Beisitzer
  • O.Lange - Beisitzer
  • S.Rupp - Beisitzer